Oberlandesgericht Köln, 2009-02-06, 6 U 147/08

6 U 147/08Obergericht06.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 147/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-06

Aktenzeichen: 6 U 147/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0206.6U147.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.6.2008 - 81 O 253/07 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

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