81 Ss-OWi 94/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-02-06, 81 Ss-OWi 94/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-02-06, 81 Ss-OWi 94/08
81 Ss-OWi 94/08Obergericht06.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 81 Ss-OWi 94/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-06
Aktenzeichen: 81 Ss-OWi 94/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0206.81SS.OWI94.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Soweit der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 SpielV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO (Tat 1) verurteilt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass in die Urteilsformel die Schuldform „vorsätzlichen“ eingefügt wird.
II. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
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