6 W 182/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-02-09, 6 W 182/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 182/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-09
Aktenzeichen: 6 W 182/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0209.6W182.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG § 101 Abs. 1 und 2; RiLi 2004/48/EG-Erwägungsgrund 14
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 (28 OH 21/08) abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschrift desjenigen Nutzers, dem am 3.11.2008 um 10:40:34 MEZ die IP-Adresse XX.XX.XXX.XXX zugewiesen war, ist zulässig.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 1 KostO).
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