27 UF 124/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-02-18, 27 UF 124/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-02-18, 27 UF 124/08
27 UF 124/08Obergericht18.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 124/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-18
Aktenzeichen: 27 UF 124/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0218.27UF124.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die (befristete) Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. vom 04.09.2008 wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 01.08.2008 verkündeten Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen - 12 F 12/08 - insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin Anwartschaften zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. begründet werden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das Verfahren ist insoweit ausgesetzt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II.
Beschwerdewert: 2.000 €
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