Oberlandesgericht Köln, 2009-06-09, 15 U 79/09

15 U 79/09Obergericht09.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 79/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-09

Aktenzeichen: 15 U 79/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0609.15U79.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 15.05.2009

verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 307/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats – v e r b o t e n,

die jährlichen Bezüge, die der Verfügungskläger als Mitglied des Vorstands von der Verfügungsbeklagten, erhält in einem Jahresabschluss und/oder einem Anhang zum Jahresabschluss und/oder einem Lagebericht und/oder einem Geschäftsbericht unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers oder seiner Organstellung offenzulegen oder offenlegen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

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