Oberlandesgericht Köln, 2009-06-17, 17 W 151/09

17 W 151/09Obergericht17.06.2009

Regest

Wird der Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der eingereichten Berufungsbegründung gestellt und erfolgt deren Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst zugleich mit dem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, so ist lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG erstattungsfähig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 151/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-17

Aktenzeichen: 17 W 151/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0617.17W151.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RVG § 13; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG

Leitsätze

Wird der Antrag auf Zurückweisung bzw. Verwerfung der Berufung erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung der eingereichten Berufungsbegründung gestellt und erfolgt deren Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst zugleich mit dem Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO, so ist lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG erstattungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 716,00 Euro

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