Oberlandesgericht Köln, 2009-06-26, 18 U 108/07

18 U 108/07Obergericht26.06.2009

Regest

Der Senat versteht § 22 Abs. 2 S. 2 RVG dahin, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, auf bis zu 30 Mio. € festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 108/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-26

Aktenzeichen: 18 U 108/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0626.18U108.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: RVG § 22

Leitsätze

Der Senat versteht § 22 Abs. 2 S. 2 RVG dahin, dass der Streitwert für jede von mehreren Parteien, die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, auf bis zu 30 Mio. € festgesetzt werden kann und diese Beträge auch dann zu addieren sind, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.

Tenor

Der Streitwert wird auf 60 Mio. € festgesetzt.

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