Oberlandesgericht Köln, 2009-07-08, 2 Ws 303/09

2 Ws 303/09Obergericht08.07.2009

Regest

Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 303/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-08

Aktenzeichen: 2 Ws 303/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0708.2WS303.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 18.01.2009 wird

aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.