2 Ws 303/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-07-08, 2 Ws 303/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-07-08, 2 Ws 303/09
2 Ws 303/09Obergericht08.07.2009
Regest
Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 303/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-08
Aktenzeichen: 2 Ws 303/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0708.2WS303.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 18.01.2009 wird
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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