Oberlandesgericht Köln, 2009-07-20, 22 W 38/09

22 W 38/09Obergericht20.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 W 38/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-20

Aktenzeichen: 22 W 38/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0720.22W38.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Juli 2009 – 15 OH 13/08 – wie folgt abgeändert:

Die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

Kosteninteresse aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €

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