Oberlandesgericht Köln, 2009-08-13, 17 W 181/09

17 W 181/09Obergericht13.08.2009

Regest

1. Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfordert nicht, dass der im Betrieb des Zustellungsadressaten beschäftigten Person dort eine leitende Funktion zukommt. 2. Zur inländischen Ersatzzustellung an eine ausländische Gesellschaft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 181/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-13

Aktenzeichen: 17 W 181/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0813.17W181.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; § 104

Leitsätze

  1. Die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfordert nicht, dass der im Betrieb des Zustellungsadressaten beschäftigten Person dort eine leitende Funktion zukommt.

  2. Zur inländischen Ersatzzustellung an eine ausländische Gesellschaft.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.326,22 €

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