18 U 112/07•Oberlandesgericht Köln, 2009-08-27, 18 U 112/07
Oberlandesgericht Köln, 2009-08-27, 18 U 112/07
18 U 112/07Obergericht27.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 112/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-27
Aktenzeichen: 18 U 112/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0827.18U112.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das am 8.6.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 4402/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 50 % in hälftiger Bruchteilsgemeinschaft mit dem Beklagten zu 3) Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur Vorlage der von der Klägerin angeforderten Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) für die Jahre 2003 und 2004 nicht nachgekommen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übri-gen werden die Kosten des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 3) gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 28.282,30 € festgesetzt, davon entfallen auf
den Antrag zu 1) 12.782,30 €
den Antrag zu 3) 1.000,00 €
den Antrag zu 4) 1.500,00 €
den Antrag zu 5) 1.000,00 €
den Antrag zu 7) 2.000,00 €
den Antrag zu 8) 5.000,00 €
den Antrag zu 9) 5.000,00 €.
Die Revision wird zugelassen.
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