Oberlandesgericht Köln, 2009-08-28, 6 U 225/08

6 U 225/08Obergericht28.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 225/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-28

Aktenzeichen: 6 U 225/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0828.6U225.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2008 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage ist zum Antrag zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2006 (28 O 284/06), der Beklagten zugestellt am 22. Juni 2006, entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser über den mit dem Widerklageantrag zu 1 geltend gemachten Schaden wegen nicht ausgeführter Lieferungen im Zeitraum vom 22. Juni 2006 bis zum 26. Juli 2006 an die S Supermarkt KGaA in Höhe von 8.552,59 € und an die Q Warenhandelsgesellschaft mbH in Höhe von 71.532,05 € hinausgeht.

2.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

3.) Die Revision wird beschränkt auf die mit der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche sowie die Widerklage zugelassen.

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