17 W 195/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-09-14, 17 W 195/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-09-14, 17 W 195/09
17 W 195/09Obergericht14.09.2009
Regest
Die Vorschrift des § 15 a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 195/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-14
Aktenzeichen: 17 W 195/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0914.17W195.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG § 15 a; RVG § 60
Leitsätze
Die Vorschrift des § 15 a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 26.06.2009 - 31 O 54/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2009 sind von der Antragsgegnerin 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 19.03.2009 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,70 €
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