Oberlandesgericht Köln, 2009-10-05, 17 W 268/09

17 W 268/09Obergericht05.10.2009

Regest

1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so ersteckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG. 2. Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 268/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-05

Aktenzeichen: 17 W 268/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1005.17W268.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RVG Nr. 3101 Nr. 2, 3104

Leitsätze

  1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so ersteckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG.

  2. Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 570,00 €

(296,40 € + 273,60 €).

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