Oberlandesgericht Köln, 2009-10-26, 17 W 190/09

17 W 190/09Obergericht26.10.2009

Regest

Legt der Insolvenzverwalter "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen ein Urteil ein, das aufgrund mündlicher Verhandlung vor Eintritt der Unterbrechungswirkung ergangen ist, so fallen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 GKG, Nr. 1220 KV GKG auch dann an, wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht entspricht und er zudem den Zusatz enthält, dass das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits stehe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 190/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-26

Aktenzeichen: 17 W 190/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1026.17W190.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: §§ 240, 249, 511 ff ZPO, § 6 Abs. 1 GKG

Leitsätze

Legt der Insolvenzverwalter "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen ein Urteil ein, das aufgrund mündlicher Verhandlung vor Eintritt der Unterbrechungswirkung ergangen ist, so fallen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 GKG, Nr. 1220 KV GKG auch dann an, wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht entspricht und er zudem den Zusatz enthält, dass das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits stehe.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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