Oberlandesgericht Köln, 2009-10-27, 17 W 291/09

17 W 291/09Obergericht27.10.2009

Regest

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 291/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-27

Aktenzeichen: 17 W 291/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1027.17W291.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 103, 104

Leitsätze

Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt weder die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung voraus noch ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Titels erfüllt sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 25 % ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.790,00 Euro

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