11 U 34/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-28, 11 U 34/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 34/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-28
Aktenzeichen: 11 U 34/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1028.11U34.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 29.1.2009 (12 O 95/08) teilweise abgeändert und die die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
a) 3.274, 96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.3.2009,
b) 500,-- € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz seit dem 12.1.2009,
c) 900,-- € Zug um Zug gegen Erstellung ordnungsgemäßer Prüfprotokolle be-treffend beide Haushälften in C. gemäß dem Sachverständigengutachten D. vom 9.1.2009,
d) 100,-- € (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Vornahme der in Ziffer 4) und 5) der „Abnahmebescheinigung“ der Eheleute L. vom 29.1.2008 angegebenen Arbeiten (Verteilerdose bzw. Anschlussdosen),
e) 273,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.4.2008.
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Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Be-klagte zu 85 %
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.)
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