18 U 43/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-26, 18 U 43/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 43/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-26
Aktenzeichen: 18 U 43/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1126.18U43.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.02.2009 wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231.130,66 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins, mindestens aber 6 % im Jahr seit dem 03.11.2005 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz; die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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