2 Wx 79/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-30, 2 Wx 79/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-11-30, 2 Wx 79/09
2 Wx 79/09Obergericht30.11.2009
Regest
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 79/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-30
Aktenzeichen: 2 Wx 79/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1130.2WX79.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: HGB § 335 IV, V; FGG § 15; ZPO § 380, §§ 574 ff.
Leitsätze
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz.
die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11. August 2009 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2009, 30 T 459/08, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
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