11 U 146/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-12-02, 11 U 146/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-12-02, 11 U 146/08
11 U 146/08Obergericht02.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 146/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-02
Aktenzeichen: 11 U 146/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1202.11U146.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.06.2008 (15 O 164/07) hinsichtlich der Beklagten zu 2. wie folgt abgeändert:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 1.176,42 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 und - insoweit als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. - außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 71,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
- Erstinstanzliche Kosten:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1. zu 45 %, die Beklagte zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 50 %. Davon nicht erfasst werden die nicht zu erhebenden gerichtlichen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Mahnverfahren gegen die Beklagten zu 2. zweimal an das Landgericht Köln abgegeben worden ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin zu 9 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu 91 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 2. zu 5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 2. zu 9 %.
Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 2. zu 9 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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