8 U 27/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-12-17, 8 U 27/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 27/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-17
Aktenzeichen: 8 U 27/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1217.8U27.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.04.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 110/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 09.11.2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.
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