5 U 52/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-12-21, 5 U 52/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 52/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-21
Aktenzeichen: 5 U 52/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1221.5U52.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 93/01 – unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger diejenigen Kosten zu tragen hat, die damit verbunden sind, die kosmetischen Folgeschä-den der am 11.2.1998 durchgeführten Liposkution zu beseitigen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.525,83 € (4.940,09 DM) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 93 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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