Oberlandesgericht Köln, 2009-12-23, 82 Ss-OWi 113/09

82 Ss-OWi 113/09Obergericht23.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 82 Ss-OWi 113/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-23

Aktenzeichen: 82 Ss-OWi 113/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1223.82SS.OWI113.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf

1.000,00 €

festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Vierteil der Staatskasse auferlegt.

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