82 Ss-OWi 113/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-12-23, 82 Ss-OWi 113/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-12-23, 82 Ss-OWi 113/09
82 Ss-OWi 113/09Obergericht23.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 82 Ss-OWi 113/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-23
Aktenzeichen: 82 Ss-OWi 113/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1223.82SS.OWI113.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf
1.000,00 €
festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Vierteil der Staatskasse auferlegt.
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