17 W 342/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-01-04, 17 W 342/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-01-04, 17 W 342/09
17 W 342/09Obergericht04.01.2010
Regest
Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 342/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-04
Aktenzeichen: 17 W 342/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0104.17W342.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44
Leitsätze
Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
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