Oberlandesgericht Köln, 2010-01-04, 17 W 342/09

17 W 342/09Obergericht04.01.2010

Regest

Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 342/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-04

Aktenzeichen: 17 W 342/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0104.17W342.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44

Leitsätze

Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

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