5 U 41/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-01-13, 5 U 41/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 41/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 5 U 41/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0113.5U41.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 11. März 2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 114/07 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen sowie der Anschlussberufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter Klagabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.768,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen.
Die Widerklagen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. werden abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 37 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 18 %, der Beklagte zu 1. darüber hinaus allein zu 17 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein zu 28 %. Die außergerichtlich Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 1. zu 53 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 2. zu 58 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 34 %, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamt-schuldner zu 21 %, der Beklagte zu 1. darüber hinaus allein zu 17 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein zu 28 %. Die außergerichtlich Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. jeweils zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 2. zu 55 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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