Oberlandesgericht Köln, 2010-01-22, 6 U 133/09

6 U 133/09Obergericht22.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 133/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-22

Aktenzeichen: 6 U 133/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0122.6U133.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.06.2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 149/08 - teilweise abgeändert:

Die Klage zu Nr. I 5 (betreffend den Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Klausel Nr. 12.3 in Verträgen über die Erbringung von Mobilfunkleistungen) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung - soweit sie nicht unter Verlust des eingelegten Rechtsmittels zurückgenommen worden ist - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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