6 U 137/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-01-22, 6 U 137/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 137/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-22
Aktenzeichen: 6 U 137/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0122.6U137.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 08.07.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (1 O 179/09) wird - nachdem die Verfügungsanträge teilweise zurückgenommen worden sind – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 06.05.2009 folgende Fassung erhält:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, in personalisierten Preisvergleichen, die im Zusammenhang mit der Abwerbung von Kunden erfolgen, ausschließlich den Grundversorgungstarif der Antragstellerin zu benennen, obwohl günstigere, vergleichbare Tarife bestehen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.
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