Oberlandesgericht Köln, 2010-01-25, 17 W 8/10

17 W 8/10Obergericht25.01.2010

Regest

Zu den Anforderungen um eine "Einigung" i.S. der Nr. 1000, 1003 VV RVG, wenn die Parteien dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 8/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-25

Aktenzeichen: 17 W 8/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0125.17W8.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: Nr. 1000, 1003 VV RVG, § 91 a ZPO

Leitsätze

Zu den Anforderungen um eine "Einigung" i.S. der Nr. 1000, 1003 VV RVG, wenn die Parteien dem Gericht die Kostenentscheidung überlassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 18. Juni 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 2008 sind von dem Beklagten 3.208,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. November 2008 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 721,14 €.

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