Oberlandesgericht Köln, 2010-01-28, 17 W 343/09

17 W 343/09Obergericht28.01.2010

Regest

Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 343/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: 17 W 343/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0128.17W343.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: GKG § 23 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs.4; Inso §§ 4, 26 Abs. 1

Leitsätze

Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009 - 98 IN 190/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

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