17 W 343/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-01-28, 17 W 343/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-01-28, 17 W 343/09
17 W 343/09Obergericht28.01.2010
Regest
Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 343/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: 17 W 343/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0128.17W343.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: GKG § 23 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs.4; Inso §§ 4, 26 Abs. 1
Leitsätze
Ein antragstellender Gläubiger haftet gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch dann als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen (Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.08.2009 - 98 IN 190/08 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
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