9 U 141/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-02-23, 9 U 141/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 141/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: 9 U 141/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0223.9U141.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2009 verkündete
Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 88/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.396,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2,40 € seit 08.03.2006, aus 232,79 € seit 06.09.2008, aus 689,02 € seit 29.09.2008, aus 109,71 € seit 21.10.2008, aus 1.099,55 € seit 07.12.2009, aus 1.022,15 € seit 15.09. 2008, aus 759,43 € seit 16.12.2008, aus 205,55 € seit 26.01.2009, aus 340,34 € seit 12.02.2009, aus 742,11 € seit 21.03.2009, aus 194,88 € seit 18.04.2009, aus 260,77 € seit dem 13.04.2009 und aus 1.737,92 € seit dem 20.04.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin
17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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