III 1 RVs 48/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-03-19, III 1 RVs 48/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-03-19, III 1 RVs 48/10
III 1 RVs 48/10Obergericht19.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — III 1 RVs 48/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-19
Aktenzeichen: III 1 RVs 48/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0319.III1RVS48.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil zum Schuldspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte ist des Diebstahls schuldig.
- § 242 Abs. 1 StGB -
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Königswinter zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.