9 W 95/09 und 9 W 96/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-03-23, 9 W 95/09 und 9 W 96/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-03-23, 9 W 95/09 und 9 W 96/09
9 W 95/09 und 9 W 96/09Obergericht23.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 W 95/09 und 9 W 96/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-23
Aktenzeichen: 9 W 95/09 und 9 W 96/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0323.9W95.09UND9W96.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.9.2009, soweit sie die Streitwertfestsetzung für den Klageantrag zu 1) und die Kostenentscheidung betreffen, in der Fassung des Beschlusses vom 30.11.2009 unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussbeschwerde der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
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Der Streitwert für den Klageantrag zu 1) wird auf 300,00 € festgesetzt.
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Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO) und der Anschlussbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.
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