1 U 70/05•Oberlandesgericht Köln, 2010-03-24, 1 U 70/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 70/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: 1 U 70/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0324.1U70.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 4) wird das am 29. September 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 8 O 316/00 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 712.430,02 € nebst 5 % Zinsen aus jeweils 32.383,18 € seit dem 06.03.2000 und seit dem 06.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) bzw. über dem ab dem 01.01.2002 geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils weiteren 32.383,18 € seit dem 06.05.2000, seit dem 06.06.2000, seit dem 06.07.2000, seit dem 06.08.2000, seit dem 06.09.2000, seit dem 06.10.2000, seit dem 06.11.2000, seit dem 06.12.2000, seit dem 06.01.2001, seit dem 06.02.2001, seit dem 06.03.2001, seit dem 06.04.2001, seit dem 06.05.2001, seit dem 06.06.2001, seit dem 06.07.2001, seit dem 06.08.2001, seit dem 06.09.2001, seit dem 06.10.2001, seit dem 06.11.2001 und seit dem 06.12.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1), 3) und 4) in erster Instanz werden der Klägerin zu 76 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt. Die den Streithelfern der Beklagten zu 1) und 4) im Berufungsrechtszug und im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu 70 % zu tragen. Der Streithelfer der Beklagten zu 3) hat die ihm im Berufungsrechtszug und im Revisionsverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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