2 Ws 197/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-04-08, 2 Ws 197/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-04-08, 2 Ws 197/10
2 Ws 197/10Obergericht08.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 197/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-08
Aktenzeichen: 2 Ws 197/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0408.2WS197.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
1.Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten ( § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.11.2009 gewährt
- Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse zur Last.
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