4 UF 56/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-04-09, 4 UF 56/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 56/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-09
Aktenzeichen: 4 UF 56/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0409.4UF56.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5. März 2010 - 402 F 80/10 - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für die Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, abgewiesen.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird - zur Klarstellung - festgestellt, dass es bei der einstweiligen Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung bleibt.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die An-tragsgegnerin je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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