2 Ws 243/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-04-20, 2 Ws 243/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-04-20, 2 Ws 243/10
2 Ws 243/10Obergericht20.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 243/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-20
Aktenzeichen: 2 Ws 243/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0420.2WS243.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist in der Hauptverhandlung gestellt und beschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts , und damit auch des Vorsitzenden eines solchen Gerichts, über die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers gemäß § 395 StPO unzulässig (Senat 21.05.2006 - 2 Ws 171/06 -; 23.06.2005 - 2 Ws 268/05 ; 19.09.2001 - 2 Ws 428/01-; 2.10.1998 - 2 Ws 526/98 -; 6.12.1996 - 2 Ws 638/96 -) . An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, um dem erkennenden Gericht die Durchführung der Hauptverhandlung ungehindert durch Eingriffe der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen.
Die Beschwerde wäre im übrigen unbegründet. Denn die engen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Die inzwischen anberaumten weiteren Hauptverhandlungstermine sind mit der Pflichtverteidigerin abgesprochen und können von ihr selbst wahrgenommen werden. Da es sich nicht mehr um eine Haftsache handelt, gilt auch das Beschleunigungsgebot nicht, so dass die Kammer auf die Terminsnöte der Pflichtverteidigerin Rücksicht nehmen konnte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
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