Oberlandesgericht Köln, 2010-04-27, 3 U 160/09

3 U 160/09Obergericht27.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 160/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: 3 U 160/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0427.3U160.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. August 2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 250/08 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträge über die Beförderung von Paketen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01.11.2005, zu berufen:

6 Haftung

.........

(4) Zeigt der Absender oder der Empfänger (Teil-)Verlust oder Beschädigung der EIM nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Bei Express-Sendungen gilt diese Vermutung auch, soweit äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes angezeigt werden.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezem-ber 2008 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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