Oberlandesgericht Köln, 2010-04-28, 17 W 60/10

17 W 60/10Obergericht28.04.2010

Regest

1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen. 2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 60/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: 17 W 60/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0428.17W60.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: § 91 Abs. 1 ZPO; § 5 Abs. 1 und 3 JVEG, Nr. 7004 VV RVG

Leitsätze

  1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen.

  2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 530,52 €

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