17 W 86/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-06-09, 17 W 86/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-06-09, 17 W 86/10
17 W 86/10Obergericht09.06.2010
Regest
Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 86/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-09
Aktenzeichen: 17 W 86/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0609.17W86.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG § 15 a; VVRVG Nr. 2300
Leitsätze
Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 03.03.2010 - LG Köln 23 O 433/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 25.01.2010 sind von der Beklagten 1.926,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.02.2010 an die Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 284,79 €
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