Oberlandesgericht Köln, 2010-06-29, 17 U 109/09

17 U 109/09Obergericht29.06.2010

Regest

Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen der Besorgnis der Befangenheit begegnet dann keinen Zulässigkeitsbedenken, wenn kein Zweifel besteht, gegen wen genau sich das Gesuch im einzelnen richten soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 109/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-29

Aktenzeichen: 17 U 109/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0629.17U109.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 42 Abs. 1

Leitsätze

Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen der Besorgnis der Befangenheit begegnet dann keinen Zulässigkeitsbedenken, wenn kein Zweifel besteht, gegen wen genau sich das Gesuch im einzelnen richten soll.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28. April 2010 gegen den "17. Zivilsenat" des Oberlandesgerichts Köln wegen der Be-sorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

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