17 U 109/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-06-29, 17 U 109/09
Oberlandesgericht Köln, 2010-06-29, 17 U 109/09
17 U 109/09Obergericht29.06.2010
Regest
Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen der Besorgnis der Befangenheit begegnet dann keinen Zulässigkeitsbedenken, wenn kein Zweifel besteht, gegen wen genau sich das Gesuch im einzelnen richten soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 109/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-29
Aktenzeichen: 17 U 109/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0629.17U109.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 42 Abs. 1
Leitsätze
Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers wegen der Besorgnis der Befangenheit begegnet dann keinen Zulässigkeitsbedenken, wenn kein Zweifel besteht, gegen wen genau sich das Gesuch im einzelnen richten soll.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28. April 2010 gegen den "17. Zivilsenat" des Oberlandesgerichts Köln wegen der Be-sorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
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