Oberlandesgericht Köln, 2010-07-02, 19 U 171/09

19 U 171/09Obergericht02.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 171/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-02

Aktenzeichen: 19 U 171/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0702.19U171.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 271/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und die Kosten der Nebenintervenientin werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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