Oberlandesgericht Köln, 2010-07-02, 19 U 2/10

19 U 2/10Obergericht02.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 2/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-02

Aktenzeichen: 19 U 2/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0702.19U2.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.12.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn -11 O 32/09- unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin erteilten Buchauszug, der sich auf alle von der Klägerin in der Zeit vom 22.04.2008 bis zum 28.02.2009 vermittelten Strom- und Gasverträge zur Vertragspartner-nummer 99476 erstreckt (Anlage B 7), um folgende Angaben zu ergänzen:

  • Anschrift des Kunden

  • Stadium der Ausführung des Geschäfts bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle angebahnter Geschäfte ( § 87 Abs. 3 HGB)

  • Stornierungen sowie Gründe der Nichtdurchführung mit Angabe der konkreten Vorgänge (Erklärungen, Handlun-gen) einschließlich aller Daten, die zur Nichtdurchführung des Vertrages führten, hinsichtlich der Angabe zum Kündigungsdatum und zum Kündigungsgrund (Vertragsstatus "Gekündigt Kunde")

  • Art und Umfang der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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