2 Ws 317/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-07-21, 2 Ws 317/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-07-21, 2 Ws 317/10
2 Ws 317/10Obergericht21.07.2010
Regest
1. Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens. 2. Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 317/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-21
Aktenzeichen: 2 Ws 317/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0721.2WS317.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens.
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Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
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