7 U 2/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-07-22, 7 U 2/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 2/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-22
Aktenzeichen: 7 U 2/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0722.7U2.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2009 – 8 O 377/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im übrigen wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, im Falle einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Firma F. Bauträger und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (vormals G. Bauträger und Projektgesellschaft mbH), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 430xxx, L., aus dem im Verfahren 85 O 73/06 Landgericht Köln zu erlassenden Urteil für einen etwaigen Forderungsausfall der Klägerin zu haften.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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