Oberlandesgericht Köln, 2010-07-26, 6 W 77/10

6 W 77/10Obergericht26.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 77/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-26

Aktenzeichen: 6 W 77/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0726.6W77.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.6.2010 - 203 O 99/10 - teilweise abgeändert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den

in der dem Beschluss der Kammer vom 30.03.2010 beigefügten Anlage ASt 1 unter den laufenden Nummern 61 bis 83 (die Hörspiel-CD "Die drei ??? Folge 131 - Haus des Schreckens" betreffend)

angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Die von der Antragstellerin zu zahlende Beschwerdegebühr wird auf 150,00 € festgesetzt.

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