6 W 77/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-07-26, 6 W 77/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 77/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-26
Aktenzeichen: 6 W 77/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0726.6W77.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.6.2010 - 203 O 99/10 - teilweise abgeändert:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den
in der dem Beschluss der Kammer vom 30.03.2010 beigefügten Anlage ASt 1 unter den laufenden Nummern 61 bis 83 (die Hörspiel-CD "Die drei ??? Folge 131 - Haus des Schreckens" betreffend)
angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Die von der Antragstellerin zu zahlende Beschwerdegebühr wird auf 150,00 € festgesetzt.
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