2 Ws 449/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-08-04, 2 Ws 449/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-08-04, 2 Ws 449/10
2 Ws 449/10Obergericht04.08.2010
Regest
Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 449/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-04
Aktenzeichen: 2 Ws 449/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0804.2WS449.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert :
Es wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt, die Zeit des Aufenthalts der Verurteilten im Haus N.N. in N. vom 06.04.2009 bis zum 07.05.2010 auf die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 23.01.2008 anzurechnen.
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