Oberlandesgericht Köln, 2010-08-16, 6 AuslA 136/09

6 AuslA 136/09Obergericht16.08.2010

Regest

Ist ein EU-Bürger, um dessen Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird (hier : nach Polen) , nach Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gem. § 6 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet, kommt ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit a IRG in der Regel nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 136/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-16

Aktenzeichen: 6 AuslA 136/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0816.6AUSLA136.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ist ein EU-Bürger, um dessen Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht wird (hier : nach Polen) , nach Feststellung des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung gem. § 6 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet, kommt ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit a IRG in der Regel nicht in Betracht.

Tenor

Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen W. nach Polen zur Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 06.09.2009 bezeichneten Taten wird für zulässig erklärt.

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