3 U 69/09•Oberlandesgericht Köln, 2010-08-17, 3 U 69/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 69/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-17
Aktenzeichen: 3 U 69/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0817.3U69.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. März 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 568/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.099,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2002 abzüglich auf den Zinsanspruch am 06.04.2009 gezahlter 2.819,31 € zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Gegner vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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