17 W 181/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-08-18, 17 W 181/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-08-18, 17 W 181/10
17 W 181/10Obergericht18.08.2010
Regest
Die volle 1,6fache Verfahrnesgebühr Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Rechtsmittelgegner den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung nach Zustellung der Berufungsbegründung gestellt hat und das Berufungsgericht anschließend die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ohne dass der Berufungsbeklagte zuvor noch eine Berufungserwiderung eingereicht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 181/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-18
Aktenzeichen: 17 W 181/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0818.17W181.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 2; Nrn. 3200, 3201 VV RVG
Leitsätze
Die volle 1,6fache Verfahrnesgebühr Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Rechtsmittelgegner den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung nach Zustellung der Berufungsbegründung gestellt hat und das Berufungsgericht anschließend die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ohne dass der Berufungsbeklagte zuvor noch eine Berufungserwiderung eingereicht hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.531,12 Euro.
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