Oberlandesgericht Köln, 2010-08-18, 17 W 181/10

17 W 181/10Obergericht18.08.2010

Regest

Die volle 1,6fache Verfahrnesgebühr Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Rechtsmittelgegner den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung nach Zustellung der Berufungsbegründung gestellt hat und das Berufungsgericht anschließend die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ohne dass der Berufungsbeklagte zuvor noch eine Berufungserwiderung eingereicht hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 181/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 17 W 181/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0818.17W181.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 2; Nrn. 3200, 3201 VV RVG

Leitsätze

Die volle 1,6fache Verfahrnesgebühr Nr. 3200 VV RVG ist vom Berufungsführer zu erstatten, wenn der Rechtsmittelgegner den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung nach Zustellung der Berufungsbegründung gestellt hat und das Berufungsgericht anschließend die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ohne dass der Berufungsbeklagte zuvor noch eine Berufungserwiderung eingereicht hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.531,12 Euro.

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