17 W 131/10•Oberlandesgericht Köln, 2010-08-20, 17 W 131/10
Oberlandesgericht Köln, 2010-08-20, 17 W 131/10
17 W 131/10Obergericht20.08.2010
Regest
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259). Das gilt insbesondere in Bezug auf die Beratung der Partei über die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sowie hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Beschwerdeverfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 131/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-20
Aktenzeichen: 17 W 131/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2010:0820.17W131.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG § 19; ZPO § 78, § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3506, Nr. 3403
Leitsätze
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 kann auch für Einzeltätigkeiten des beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Partei im Rahmen einer vom Prozessgegner betriebenen Nichtzulassungsbeschwerde anfallen und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein (Anschluss an BGH NJW 2006, 2266; NJW 2007, 1461; entgegen OLG Brandenburg MDR 2006, 1259). Das gilt insbesondere in Bezug auf die Beratung der Partei über die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sowie hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Beschwerdeverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.018,79 Euro
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